+49 (0)2102 13377 0

Knapp & Plantenberg Steuerberater in Ratingen

Kanzlei-Blog

Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen


Copyright: https://de.123rf.com/profile_sergign

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2024 – VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/3bbmetbx