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Knapp & Plantenberg Steuerberater in Ratingen

Sonder­info E-Rechnung

Sonderinformation als PDF

Allgemeine Informationen

Was ist eine E-Rechnung?

Mit einer E-Rechnung (elektronische Rechnung) werden Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich.

Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anders als bei einer Papierrechnung oder bei einer Bilddatei wie PDF – in einem strukturierten maschinenlesbaren Datensatz dar. Dies gewährleistet, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden,

  • elektronisch übermittelt,
  • elektronisch empfangen
  • sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können.

Ein PDF, ein Fax oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen.

Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist z. B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers im Baumarkt eine E-Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 EUR liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte.

Was gilt für Rechnungsempfänger?

Rechnungsempfänger sollten bereits ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnung zu erhalten.

Kleinunternehmer sind zwar von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen aber dennoch in der Lage sein, E Rechnungen zu empfangen.

Für den Empfang einer elektronischen Rechnung genügt bereits ein E-Mail Postfach.

Gibt es Ausnahmen bei der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung?

Die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung gelten nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht.

Daher gelten die Regelungen nicht

  • bei Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) und
  • für viele steuerfreie Umsätze (solche nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG, z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen).

In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig.

Auch wenn eine umsatzsteuerliche Verpflichtung besteht, eine Rechnung auszustellen, braucht diese nicht als E-Rechnung ausgestellt zu werden bei

  • Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV),
  • Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV),
  • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV),
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. viele Vereine – siehe auch Frage 5 – oder staatliche Einrichtungen), und
  • bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Wie kann die E-Rechnung an die Finanzämter übermittelt werden?

Die E-Rechnung wird über „Mein Elster“ oder andere Steuerprogramme an das Finanzamt übermittelt. Auf dem Weg zum zuständigen Sachbearbeiter wird die E-Rechnung automatisiert menschenlesbar visualisiert. Die E-Rechnung wird in ein PDF-Format umgewandelt und die originale E-Rechnungsdatei (XML) wird der PDF-Datei angehängt.

Zeitplan zur Einführung

Wann soll die Pflicht zur Nutzung von E-Rechnungen wirksam werden?

Seit dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmen die Notwendigkeit, eine E Rechnung empfangen zu können.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format als eine E Rechnung (z. B. E-Mail mit einer PDF-Datei) kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Hintergrund ist, dass dem Empfänger nicht zugemutet werden kann, ein ihm gänzlich unbekanntes elektronisches Format zu akzeptieren.

Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027.

Es gelten Übergangsregelungen bis alle Unternehmen eine E-Rechnung ausstellen müssen. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E Rechnung tatsächlich verpflichtend.

Die folgende Tabelle liefert eine Übersicht zu den Übergangsregelungen:

ab 1.1. … 2025 2026 2027 2028
E-Rechnung (ohne Zustimmung des Empfängers möglich) ja ja ja ja
Beleghafte Rechnungen in Papierform oder elektronische Rechnungen, auch als PDF, JPG etc. (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) ja ja nein nein
Beleghafte Rechnungen in Papierform oder elektronische Rechnungen, auch z. B. als PDF, JPG (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) sowie einem Vorjahresumsatz ≤ 800.000 € ja ja ja nein
Rechnungen im EDI-Format (vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers) ja ja ja ja

Anforderungen

Welche Formate sind zulässig?

Zur Erstellung von E-Rechnungen muss ein Datenformat verwendet werden, das den Anforderungen aus

  • der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931,
  • der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) und
  • den Nutzungsbedingungen der jeweilig genutzten Rechnungseingangsplattform des Bundes

entspricht. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Zusätzlich kann jedes andere Rechnungsformat (z. B. ZUGFeRD Version 2.2.0 im Profil XRECHNUNG als rein strukturierte XML-Datei) verwendet werden, wenn dieser den oben genannten Anforderungen entspricht

Was sind die Mindestangaben in einer E-Rechnung?

Die Mindestangaben in einer E-Rechnung sind in der E-Rechnungsverordnung (ERechV) in Deutschland genau festgelegt. Die E-Rechnungsverordnung ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Neben den umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen zusätzliche Angaben enthalten sein:

  • Bankverbindungsdaten
  • Zahlungsbedingungen
  • E-Mail-Adresse Rechnungssteller:in
  • Lieferantennummer (wenn diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)
  • Bestellnummer (wenn diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)
  • Nur für XRechnung: Leitweg-Identifikationsnummer (ermöglicht Zuordnung der Rechnung zum zuständigen Bewirtschafter bzw. zur zuständigen Bewirtschafterin beim Rechnungsempfang)

Wie funktionieren Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnung?

Die Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnungen müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Rechnungsdaten sicherzustellen.
Es gelten hierfür Vorgaben aus der Abgabenordnung (AO) und der E-Rechnungsverordnung (ERechV). Der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS) sorgt für eine revisionssichere Archivierung. Welche grundlegenden Aspekte zur Aufbewahrung und Archivierung von E-Rechnungen sind zu beachten:

Integrität und Authentizität sicherstellen:
die Rechnungen dürfen während der gesamten Speicherung nicht verändert werden und ihre Herkunft muss nachweisbar sein.

Aufbewahrungsfristen beachten

Elektronische Signatur und Zeitstempel:
Verwendung von elektronischen Signaturen und Zeitstempeln, um Authentizität und Unveränderlichkeit sicherzustellen.

Speicherung in einem revisionssicheren Archiv:
das Archiv muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass die Rechnungen während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und verfügbar sind. Strukturierte Ablage und Dokumentation, um eine schnelle Identifikation und Abrufbarkeit zu ermöglichen.

Formatierung und Datenzugriff:
die E-Rechnungen sollten in einem langfristig lesbaren Format gespeichert werden. Der Zugriff auf die Daten muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.

Sicherheitsmaßnahmen ergreifen:
angemessene Sicherheitsmaßnahmen wie Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und regelmäßige Backups sollten implementiert werden.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2025 fällig werden. Für Dokumente vor 2025 gilt weiterhin eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist.

Tipps und Hinweise

Was müssen Sie jetzt veranlassen?

Die technischen Vorraussetzungen müssen erfüllt sein. So muss zunächst geprüft werden, ob z. B. die Verfügbarkeit von elektronischer Signatur und sicherer Übertragungsmethode gegeben ist.
Prüfen Sie außerdem, ob Ihre bereits heute eingesetzten Software-Lösungen eine E-Rechnungsfunktionalität beinhalten. Eine gute Lösung für kleine Handelsbetriebe ist eine Cloud-basierte E-Rechnungssoftware. Abhängig von Ihren geschäftlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Unternehmens gibt es unterschiedliche Optionen, vom Kauf eines bestehenden Rechnungssystems bis zur Neuentwicklung einer benutzerdefinierten Lösung für Ihr Unternehmen.

Setzen Sie sich zeitnah mit Ihrem IT-Dienstleister in Verbindung!
Durch eine frühzeitige Umstellung können Sie sicherstellen, dass Sie rechtzeitig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nach Einrichtung des Systems müssen schließlich auch alle relevanten Mitarbeiter geschult werden, um das System effektiv nutzen zu können.

Fazit:
Die Digitalisierung schreitet voran. Die Einführung von E-Rechnungen bietet eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen.
Beginnen Sie zeitnah damit, Ihre Rechnungsprozesse zu digitalisieren. Gerne unterstützen wir und Ihr IT-Dienstleister Sie bei der Umstellung auf E-Rechnung. Mit einer guten Planung und Umsetzung können Sie die Einführung der E-Rechnung in Ihrem Betrieb erfolgreich gestalten.

FAQs zur E-Rechnung

  • Was ist eine E-Rechnung?
    Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt oder empfangen wird und elektronisch weiterverarbeitet werden kann. Damit wird eine durchgehende digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich.
  • Welche inhaltlichen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?
    Eine E-Rechnung hat gemäß § 5 E Rechnungsverordnung des Bundes neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    • Leitweg-Identifikationsnummer (Diese wird Ihnen bei der Auftragserteilung mitgeteilt)
    • Zahlungsbedingungen (Fälligkeitsdatum oder Textbeschreibung der Bedingung)
    • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
    • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • Was ist die Leitweg-Identifikationsnummer?
    Die Leitweg-Identifikationsnummer ist eine eindeutige Zeichenkette, die eine technische Adressierung der E Rechnung in den verarbeitenden Systemen eines Rechnungsempfängers ermöglicht. Eine E Rechnung an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung muss eine Leitweg-Identifikationsnummer enthalten, sonst kann sie nicht korrekt zugestellt werden. Die Leitweg-Identifikationsnummer wird den Lieferanten bei Auftragserteilung von dem jeweiligen Rechnungsempfänger mitgeteilt.
  • Welche formalen Anforderungen müssen zur Erstellung einer E-Rechnung beachtet werden?
    Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931) ist einzuhalten.
  • Was ist die EN-16931?
    Die Norm EN-16931 umfasst entsprechend dem Normungsauftrag ein syntaxneutrales semantisches Datenmodell für die Kernelemente einer E-Rechnung sowie eine Liste von zulässigen Syntaxen.
    Die Vorgaben der Norm EN-16931 sind für die Erstellung von E-Rechnungen, die an öffentliche Auftraggeber adressiert sind, verpflichtend. Öffentliche Auftraggeber müssen alle darin benannten Syntaxen entgegennehmen und verarbeiten können.
  • Was ist die Standard XRechnung?
    XRechnung bezeichnete den Standard zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und setzt die Richtlinie 2014/55/EU in Deutschland maßgeblich um. Der Standard XRechnung wurde am 18. Dezember 2018 in der Version 1.2.0 von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegeben. Gemäß einem Beschluss des IT-Planungsrates vom 22. Juni 2017 ist XRechnung maßgeblich für die Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland.

    Der im Rahmen eines Steuerungsprojekts zwischen Bund und Ländern entwickelte Standard XRechnung ist eine nationale Ausgestaltung der Europäischen Norm EN 16931 und wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern getragen. Als reines Datenformat konzipiert, ermöglicht XRechnung, dass Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden können. Der strukturierte XML-Datensatz dient in erster Linie der maschinellen Lesbarkeit. XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen.

    Link mit weiterführenden Informationen:

    xeinkauf.de/xrechnung
  • Kann ich eine PDF als E-Rechnung versenden?
    Nein. Im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU handelt es sich bei der E-Rechnung um einen strukturierten Datensatz. Eine PDF-Datei ist unter diesen Anforderungen keine E-Rechnung. Auch eine Bilddatei oder eingescannte Papierrechnung erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Wie gelangt die E-Rechnung zum Empfänger?
    Zur Einreichung von E-Rechnungen ist die nachfolgende Rechnungseingangsplattform des Bundes zu nutzen:

    OZG-RE:
    Zum Empfang von E-Rechnungen stellt der Bund den Einrichtungen bei Erfüllung aller vergaberechtlichen Voraussetzungen der mittelbaren Bundesverwaltung die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform – kurz OZG-RE – zur Mitnutzung bereit. Eine Liste der angebundenen Einrichtungen finden Sie unter folgendem Link:

    e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/uebersicht-rechnungsempfaenger/

    Wenn Sie sich für die Mitnutzung der OZG-RE interessieren, können Sie sich gerne über unser Kontaktformular (www.e-rechnung-bund.de/kontakt) an das Supportteam wenden. Die OZG-RE übernimmt zur Übermittlung der E Rechnungen im Kern drei Aufgaben:

    1. die Entgegennahme von E Rechnungen über verschiedene Übertragungskanäle
    2. die technische Prüfung von E Rechnungen (u. a. Rechnungsgröße, Anzahl und Typ der Anhänge, Virenprüfung, Eingabe aller Pflichtangaben)
    3. die Übermittlung der E Rechnungen an den jeweiligen Rechnungsempfänger mittels Leitweg-ID Für die Nutzung der OZG-RE ist eine einmalige Registrierung zur Erstellung eines Nutzerkontos notwendig. Eine Registrierung ist sowohl für natürliche voll geschäftsfähige sowie für juristische Personen zulässig. Die Registrierung ist kostenfrei und muss unabhängig vom genutzten Übertragungsweg durchgeführt werden. Neben der Registrierung ist der ausgewählte Übertragungskanal (bspw. E-Mail oder Peppol) auf der Rechnungseingangsplattform freizuschalten.

    Hier können Sie sich bei der OZG-RE registrieren:

    xrechnung-bdr.de/edi/auth/login
  • Welchen Übertragungskanal wähle ich für meine E-Rechnung?
    Aus der folgenden Seite lässt sich ableiten, welcher Übertragungskanal für Sie am praktikabelsten ist:

    e-rechnung-bund.de/ubertragungskanale/
  • Welche Gebühren fallen für das Einreichen von E-Rechnungen an?
    Das Einreichen von E Rechnungen an den Rechnungseingangsplattformen des Bundes ist gebührenfrei.
  • Wie können Angaben zu Skonto in der E-Rechnung erfasst werden?
    Bei der Erzeugung einer E-Rechnung hat der Rechnungssteller die Möglichkeit dem Rechnungsempfänger einen Skonto (Preisnachlass) auf frühzeitige Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Rechnungserstellung zu gewähren.

    Link mit weiterführenden Informationen:

    e-rechnung-bund.de/faq/wie-konnen-angaben-zu-skonto-in-der-e-rechnung-erfasst-werden/
  • Wie kann ich andere Umsatzsteuersätze bei der Erstellung der E-Rechnung auswählen?
    Bei der Eingabe des Umsatzsteuersatzes in Feld BT-151 ist die Ausprägung „Freie Eingabe“ auszuwählen. Der alternative Umsatzsteuersatz kann dann im Feld BT-152 händisch eintragen werden.
  • Wie sollen bereits geleistete Zahlungen in der E-Rechnung abgebildet werden?
    Bereits geleistete Zahlungen müssen aufgeschlüsselt nach Umsatzsteuersatz und Betrag ausgewiesen werden. In das Feld „Gezahlter Betrag“ (BT-113) ist der Gesamtbruttobetrag aller bisher geleisteten Zahlungen einzutragen. Eine detaillierte Aufschlüsselung über die gezahlten Beträge ist in den rechnungsbegründenden Anlagen beizufügen.
  • Ab wann ist die E-Rechnung verpflichtend?
    Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für inländische steuerpflichtige Umsätze für alle Unternehmen.

    Ab dem 01.01.2027 gilt die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800 T Euro.

    Ab 2028 kommt es zur Pflicht zum Versand von E-Rechnungen im B2B-Bereich für alle Unternehmen.
  • Sind steuerbefreite Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen?
    Nein. Steuerbefreite Rechnungen sind nicht pauschal von der E Rechnungspflicht ausgeschlossen.
  • Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung?
    Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sind in § 3 Abs. 3 E RechV geregelt: Danach gilt keine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung bei geheimhaltungsbedürften Rechnungsdaten, Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes sowie bei Rechnungen im Rahmen von Direktaufträgen sowie im Rahmen von Organleiheverfahren.
  • Welche Aufbewahrungsfrist gilt für E-Rechnungen?
    Für elektronische Rechnungen finden dieselben Aufbewahrungspflichten wie für Papierrechnungen Anwendung. Nach § 14 b des UstG müssen alte Rechnungen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
    Die Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2025 fällig werden.